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Statutenänderung

Nach der Gründung können die Statuten grundsätzlich nur noch durch Mehrheitsbeschluss bzw. bei Erreichung eines gesetzlich (OR 704) und/oder statutarisch vorgesehenen höheren Stimmquorums an einer ordentlich einberufenen, vor einer Urkundsperson (Notar) abgehaltenen Generalversammlung geändert werden; die Eintragung der Statutenänderung ins Handelsregister ist konstitutiv, sofern der Handelsregistereintrag auch für die Gesellschaft Entstehungserfordernis war.

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